Impressum


KRAMER UND KRAMER GARTENGESTALTUNGS GES.M.B.H.
Hauptstraße 18
3441 Zöfing/Tulln

Tel.: +43 (0)2274 . 72 24
Fax.: +43 (0)2274 . 72 24 - 11

office@kramerundkramer.at

www.kramerundkramer.at

Geschäftsführer: Bernhard Kramer
UID: ATU 61540201
Firmenbuch: FN260472Y
Mitglied der Wirtschaftskammer NÖ
Bankverbindung: Volksbank Tulln AT30 4715 0311 0061 0000
Gerichtsstand: BH Tulln

Die Website vermittelt Informationen über das Unternehmen Kramer & Kramer sowie seine Dienstleistungen und Produkte.
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AGB


Allgemeine Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen





ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER KRAMER & KRAMER GARTENGESTALTUNGS GES.M.B.H

in der Fassung vom März 2021


1. ALLGEMEINES
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“) einerseits und Kramer & Kramer Gartengestaltungs Ges.m.b.H als Auftragnehmer (im Folgenden „Kramer & Kramer “) andererseits. Die AGBs sind Vertragsgrundlage für jegliche Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen, die von Kramer & Kramer erbracht werden, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. AGBs des AG (zB Einkaufsbedingungen) werden von Kramer & Kramer nicht akzeptiert und sind daher nicht gültig vereinbart. Abweichungen (wie zB ÖNORMEN) und Ergänzungen zu diesen AGBs gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen durch Kramer & Kramer nicht als Zustimmung zu etwaigen von diesen AGBs abweichenden Bestimmungen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGBs Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

2. ANBOT / ANNAHME DES ANBOTS
2.1. Ein Anbot (und diesem Anbot zugehörige Unterlagen) von Kramer & Kramer ist für acht (8) Wochen ab Angebotsabgabe, dh Tag der Versendung bindend.
2.2. Die Annahme eines Anbotes von Kramer & Kramer ist nur hinsichtlich des gesamten Anbotes, dh hinsichtlich sämtlicher Leistungen möglich. Eine Teilbeauftragung ist eine Änderung des Anbotes und bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Kramer & Kramer.
2.3. Annahme eines Angebots von Kramer & Kramer verpflichtet diese erst nach Auftragsbestätigung von Kramer & Kramer (Vertragsabschluss).
2.4. Die im Anbot angeführten Leistungen stellen den gesamten Leistungsumfang dar. Nebenleistungen sind nicht erfasst. Allfällige Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und entsprechend zu vergüten. Sind Ausführungsunterlagen von Kramer & Kramer bereitzustellen, sind diese ebenfalls gesondert vom AG zu vergüten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
2.5. Ausführungsfristen und –termine sind grundsätzlich unverbindlich. Wurde deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist seitens des AG jedenfalls eine 14-tägige Kulanz-Nachfrist zu gewähren. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Aufträgen erstrecken sich verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen und -termine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Ausführung des Auftrages verzögern.

3. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS
3.1. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle ungehindert und ohne Einschränkungen erreicht werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege so bereitzuhalten, dass sie von Vier-Achs-Lkws und Kranwägen befahren werden können. Ist dies nicht der Fall, haftet der AG für allfällige Mehrkosten bei der Ausführung des Auftrags.
3.2 Weiters hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass auf der Baustelle Bauwasser, Strom, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Gerüst, Toiletten etc auf seine Kosten in der für die Auftragserbringung notwendigen Dimension bereitgestellt werden und verfügbar sind.
3.3. Sind für die Ausführung des Auftrags behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder sonstige Zustimmungen Dritter erforderlich und wurden diese Leistungen nicht explizit von Kramer & Kramer angeboten, sind diese vom AG auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Zur Ausführung der Leistung ist Kramer & Kramer erst nach der Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet. Allfällige Verzögerungen in der Ausführung sind dem AG zuzurechnen und machen diesen ersatzpflichtig.
3.4. Der AG ist verpflichtet, Kramer & Kramer über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrags relevant sein könnten, rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Insbesondere hat er alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Ausführung des Auftrags auftreten könnten. In jedem Fall trägt der AG das Risiko für einen geeigneten Boden bzw Untergrund (sog Bodenrisiko). Für allfällige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung haftet der AG.
3.5. Der AG hat Kramer & Kramer vor Beginn der Ausführung des Auftrags einen Vertreter bekanntzugeben, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Auftragsabwicklung sowie auch allfällige Änderungen erforderlichen Erklärungen (insbesondere im Rahmen der Abnahme) abzugeben und entgegenzunehmen sowie auch auf Seiten des AG unverzüglich entsprechende Veranlassungen zu tätigen.
3.6. Abweichungen vom vereinbarten Auftrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch vertretungsbefugte Personen von Kramer & Kramer. Anderen Personen von Kramer & Kramer vom AG erteilte Weisungen, die zu Abweichungen vom Auftrag führen, sind wirkungslos.
3.7. Kramer & Kramer ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrags nach eigenem Ermessen Subunternehmer zu bedienen.

4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. Sämtliche technischen Unterlagen, die von Kramer & Kramer im Rahmen der Ausführung bzw in deren Zusammenhang erstellt werden, bleiben geistiges Eigentum von Kramer & Kramer. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen durch den AG ohne Zustimmung von Kramer & Kramer macht schadenersatzpflichtig.
4.2. Der AG hat sämtliche Unterlagen, die für die Ausführung zweckmäßig und erforderlich sind, rechtzeitig vor der Ausführung des Auftrags an Kramer & Kramer zu übergeben. Hiervon umfasst sind insbesondere Unterlagen über Einbauten wie Strom-, Gas-, Wasser- und EDV-Leitungen, etc. Für allfällige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung haftet der AG.
4.3. Der AG ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unabhängig von der Tätigkeit von Kramer & Kramer. Er ist verpflichtet, Kramer & Kramer vor Beginn der Arbeiten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen wie Abfallinformation, Gutachten, etc. vorzulegen und über alle wesentlichen Tatsachen zu informieren. Für allfällige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung haftet der AG.

5. ABNAHME
5.1. Kramer & Kramer wird die Fertigstellung des Auftrages ehestmöglich anzeigen, wobei auch die Rechnungslegung durch Kramer & Kramer als Anzeige der Fertigstellung gilt. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Besteht der AG nicht innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung auf die Abnahmebesichtigung, gilt dies als Verzicht.
5.2. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des Auftrages und des Ausmaßes hat der AG unverzüglich zu bestätigen (sog. Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen. Eine diesbezügliche Kontrolle kann der AG nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Pflanzen gelten bereits am Tag ihrer Einpflanzung als vom AG übernommen. Dies gilt ausdrücklich auch bei Nichtanwesenheit des AG.
5.4. Vorarbeiten, die vom AG an dritte Auftragnehmer vergeben werden, sind vom AG vor Beginn der Ausführung des Auftrags durch Kramer & Kramer abzunehmen. Kramer & Kramer übernimmt keinerlei Haftung für diese Ausführungen durch Dritte und hat hier auch keinerlei Warnpflichten.

6. RECHNUNG, PREISE, ZAHLUNGSKONDITIONEN
6.1. Mit Zahlung des vereinbarten Preises werden alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen abgegolten. Darüber hinausgehende Leistungen, die von Kramer & Kramer erbracht wurden, dh Leistungen, die im Anbot nicht angeführt sind, und sonstige Zusatzaufträge werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit nach den üblichen Verrechnungssätzen bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung verrechnet.
6.2. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
6.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind binnen 7 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
6.4. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf das Konto von Kramer & Kramer einlangt. Skontoabzüge sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, unzulässig.
6.5. Der AG ist nicht berechtigt, einen Haftrücklass einzubehalten bzw. in Abzug zu bringen.
6.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist Kramer & Kramer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu berechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mahnspesen und sonstiger vorprozessualer Kosten bleiben hiervon unberührt.
6.7. Eine Aufrechnung des AG mit offenen Forderungen gegen Kramer & Kramer sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AG mit Vergütungsansprüchen von Kramer & Kramer ist ausgeschlossen.

7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Kramer & Kramer leistet Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgemäß ausgeführt werden. Falls Materialien und Pflanzen vom AG beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung von Kramer & Kramer lediglich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
7.2. Kramer & Kramer liefert gesundes, gut kultiviertes und bestbewurzeltes Pflanzenmaterial. Für Sortenechtheit der Nachzucht- bzw. Handelsware wird keine Gewähr übernommen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, egal aus welchem Grund, in Zusammenhang mit Pflanzenmaterial sind jedenfalls mit dem Preis der jeweiligen Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt.
7.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden von Kramer & Kramer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere hinsichtlich des Nährstoffgehalts oder der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Kramer & Kramer aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung von Kramer & Kramer, nach Maßgabe des allenfalls erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.5. Mit der Lieferung bzw dem Setzen der Pflanzen verliert Kramer & Kramer die Kontrolle über die Pflege- und Kultivierungsmaßnahmen, die an den Pflanzen vorgenommen bzw. unterlassen werden. Eine Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen wird daher grundsätzlich nicht übernommen. Etwas anderes gilt nur, wenn Kramer & Kramer mit der Pflege der besagten Pflanzen für zumindest eine Vegetationsperiode, dh für zumindest ein Jahr nach dem Setzen der Pflanzen schriftlich beauftragt wurde, wobei auch hier die Haftung mit dem Preis der jeweiligen Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt ist (vgl Pkt 7.2. dieser AGBs).
7.6. Die Gewährleistungsfrist wird für unternehmensbezogene Geschäfte auf sechs Monate verkürzt, wobei die Gewährleistungsfrist durch Verbesserungsversuche weder verlängert wird noch neu zu laufen beginnt.
7.7. Im Gewährleistungsfall hat der AG Kramer & Kramer zunächst die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten ist Kramer & Kramer Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche Kramer & Kramer auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind Kramer & Kramer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann der AG nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.8. Mängel, die bei entsprechender Aufmerksamkeit leicht feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Erst später hervorkommende Mängel sind unverzüglich nach deren Erkennen schriftlich anzuzeigen. Mängel an Pflanzen sind jedenfalls unverzüglich nach ihrer Lieferung zu rügen (vgl hierzu auch Pkt 5.3 dieser AGBs).
7.9. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Lieferung oder Leistung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.

8. GEFAHRTRAGUNG / HAFTUNG
8.1. Bei sämtlichen Lieferungen und Transporten geht die Gefahr mit der Beladung am Sitz von Kramer & Kramer auf den AG über.
8.2. Für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder durch den Einfluss Dritter entstehen, übernimmt Kramer & Kramer keine Haftung.
8.3. Kramer & Kramer haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung ist jedenfalls mit dem zweifachen Auftragsvolumen beschränkt.

9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt somit bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Kramer & Kramer. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pflanzen werden im Falle des Einpflanzens nicht Bestandteil von Grund und Boden des AG und gelten als nicht fest mit diesem verbunden.
9.2. Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist es dem AG untersagt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vor der Weiterveräußerung unter Anführung des Namens bzw der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und Kramer & Kramer der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an Kramer & Kramer abgetreten und ist Kramer & Kramer jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere, die Rechtsstellung von Kramer & Kramer beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der AG Kramer & Kramer gegenüber unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben.
9.3. Kramer & Kramer darf auf Kosten des AG nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
10.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungs-normen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
10.2. Erfüllungsort sämtlicher auf Basis dieser AGBs erbrachten Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von Kramer & Kramer.
10.3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AGBs bzw davon umfasster Geschäftsvorgänge ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit ist das Bezirksgericht Tulln an der Donau / Landesgericht St Pölten.
10.4. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrags davon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen

 
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Kramer & Kramer Gartengestaltung GmbH in 3441 Zöfing, Hauptstrasse 18.
Gerichtsstand: Tulln an der Donau